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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftragnehmer schließt ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Auftragnehmer bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder des Mittlers vor. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmer zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklichen vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (bzw. erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarungen gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung diese Signatur auch dann nicht, wenn die Änderungen nach dem bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, digital übergebene Lichtbilder zu speichern und zu verwenden, dass die Herstellerbezeichnung mit den Lichtbildern elektronisch verknüpft und bei jeder Art der Datenübertragung erhalten bleibt, sodass der Auftragnehmer als Urheber der Bilder auch von Dritten eindeutig identifizierbar ist.

2.3.Jeder Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem dem Auftragnehmer bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2.) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten reduziert sich die Zahl der der Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial, Kennzeichnung und Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Auftragnehmer zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum. Das Eigentum an den digitalen Bilddateien steht dem Auftragnehmer zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Auftragnehmer hergestellte Bilddateien und insbesondere nicht die RAW-Dateien.

3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei allenfalls erlaubter Weitergabe an Dritte.

Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel.

3.3 Der Auftragnehmer wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von 6 Monaten archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu, dies weder während des genannten Zeitraums noch danach. Die Daten bzw. Aufnahmen wird der Auftragnehmer nur bei expliziter entsprechender Beauftragung und gesonderter Honorierung dieser Leistung länger als 6 Monate aufbewahren.

3.4. Der Auftragnehmer ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden und darf den Vertragspartner auch nach Vertragsende in jedem Medium als Referenz benennen und dafür auch die Logos und Schriftzüge des Vertragspartners verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Auftragnehmers seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken vom Auftragnehmer verarbeitet werden.

4. Ansprüche Dritte

4.1 Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z. B. Werke der bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle, Gäste einer Veranstaltung) hat der Vertragspartner zu sorgen. Ebenso verpflichtet sich der Vertragspartner die Einholung allfälliger Einwilligungserklärungen iSd DSGVO und des DSG zu besorgen und gegenüber etwaig berechtigten Dritten (etwa Modelle) den Informations- und Aufklärungspflichten iSd datenschutzrechtlichen Bestimmungen nachzukommen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere (auch) hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 78 UrhG und 1041 ABGB. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, den Auftragnehmer auch vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls der Auftragnehmer aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. aufgrund des Verhaltens des Vertragspartner zivil- und / oder strafrechtlich verfolgt und / oder belangt wird.

4.2 Der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urhebern, abgebildeten Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.). Sollte der Auftragnehmer vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werde, so versichert der Vertragspartner, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Auftragnehmer – aus welchem Rechtsmittel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen, Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaig Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Sämtliche Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Vertragspartners.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der

Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Risiko des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate, sofern keine anderweitigen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner – abgesehen von jenen Fällen, in denen diesem von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

6.9. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung vom Auftragnehmer weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fälligen gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Auftragnehmer ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Im Zuge der Durchführung vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

7.4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen

7.5. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlicher angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.6. Das Honorar versteht sich zuzüglich allfällig anfallender Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Vertragspartner verzichtet – soweit gesetzlich zulässig – auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

8. Lizenzhonorar

8.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Auftragnehmer im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter und / oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich allfällig anfallender Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlicher Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und / oder Leistungsschutzrecht an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Wird die Vorauszahlung nicht in der vereinbarten Höhe zur Anzahlung gebracht, ist der Auftragnehmer weder zur Durchführung des Auftrags noch zur Rückzahlung allfällig geleisteter Teilbeiträge in geringer Höhe verpflichtet, aber berechtigt, den Vertrag ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Für den Fall, dass der Vertragspartner sich dazu entschließt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, so ist dies nur zu folgenden Stornobedingungen möglich: Für Unternehmer als Vertragspartner: Bis 8 Wochen vor dem angegebenen Termin ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, bis 4 Wochen vor dem Termin 75 %, bis 1 Woche vor dem Termin 90 % und ab 1 Woche bis zum Tag des Termins 100 % vom vereinbarten Preis. Für Verbraucher / Private als Vertragspartner: Bis 4 Wochen vor dem angegebenen Termin ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, bis 2 Wochen vor dem Termin 75 %, bis 1 Woche vor dem Termin 90 % und ab 1 Woche bis zum Tag des Termins 100 % vom vereinbarten Preis. Dies gilt auch für den Fall einer länger andauernden Zusammenarbeit und wenn mehrere Termine notwendig werden und / oder vereinbart worden sind. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Verweigert der Vertragspartner die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe 4 % (für Verbraucher) und 8 % (für Unternehmer) über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.

9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Interventionen gehen zu Last des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3. Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzten.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Auftragnehmer auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.

10.6. Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis bestätigt, dass der Auftragnehmer damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

10.6.1. Der Auftragnehmer verarbeitet die genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellung bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Auftragnehmers, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigenen Werbezwecke des Auftragnehmers.

10.6.2. Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Namen, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 10.6.1 genannten Zwecke zu erreichen.

10.6.3. Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrags ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

10.6.4. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Auftragnehmer nur so lange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 10.6.1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

10.6.5. Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Auftragnehmer gespeichert hat und Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten • die Berechtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen • vom Auftragnehmer zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebenen Einwilligung zu widerrufen • Datenübertragbarkeit zu verlangen • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu erkennen und • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

10.6.6. Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Auftragnehmer wenden.

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